§ 21 – Qualitätsprüfung(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und normal normal er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist. normal normal normal arabic Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt. (3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hergestellt worden ist: Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder normal normal Korrektur des Alkoholgehalts von Wein. normal normal normal arabic (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Kurz erklärt
- Eine Prüfungsnummer wird Weinen zugeteilt, wenn sie den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt und die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweisen.
- Bei Verschnitten von Qualitätsweinen ist der Mindestalkoholgehalt des Hauptanteils entscheidend.
- Prädikatsweine dürfen keine Prüfungsnummer erhalten, wenn sie mit bestimmten Verfahren, wie der Verwendung von Eichenholzstücken, hergestellt wurden.
- Landesregierungen können zusätzliche Vorschriften erlassen, um die Qualität der Weine zu sichern.
- Eine Prüfungsnummer kann nur vergeben werden, wenn der Gesamtalkoholgehalt bestimmte Werte nicht überschreitet.